Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
1 Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher)
im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine
abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der
übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der
Änderungen an die Genossenschaft absenden.
2 Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend,
sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3 Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre
Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen.
Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der
Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die
Genossenschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der
von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der
Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften
zum Schadensersatz verpflichtet.
4 Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der
Genossenschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei
Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw.
Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann
nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zulasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der
Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
5 Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit
dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die
Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das
Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 12 Pro –
zentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse.
Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die
Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6 Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den
Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
7 Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
8 Mängelansprüche
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7
Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese
Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die
Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7
Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur
für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder
ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde
Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am
Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der
Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 14.
10 Lieferung
10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den
Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrig –
wasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder
übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch vom Vertrag
zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Fall
der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer
Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber
Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre
Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche
gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der
Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die
Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der oben genannten Ereignisse und die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Fall des Rücktritts die Gegenleistungen des
Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch oder Niedrigwasserzuschläge
können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung
und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug
befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so
haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße
oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei
Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, sodass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom
Fahrer dokumentiert.
11 Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt.
Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem
Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren
gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
12 Mängelrügen
12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom
Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur
Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen
Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in
angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware
unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung
des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge,
Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der
Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur
Annahmeverweigerung.
13 Leistungsstörungen
13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten
Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im
Fall der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist
die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie
Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten
und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf
Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und
Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des
Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der
Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die
Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder
künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der
dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im
Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum
an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in
angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die
Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung,
Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese
Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Beoder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt
an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den
Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch
Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer
schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an
den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer
Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen
nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer
schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht,
Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die
Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
Stand: Juli 2009